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   BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59   

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BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59 (https://dejure.org/1961,225)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1961 - III C 363.59 (https://dejure.org/1961,225)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1961 - III C 363.59 (https://dejure.org/1961,225)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 177
  • NJW 1961, 1596
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.05.1956 - III C 230.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59
    Es kann dabei dahingestellt bleiben, inwieweit die Ausschließung von Ausgleichsleistungen auf Grund der Verwirklichung der in § 360 LAG umschriebenen Tatbestände strafähnlichen Charakter hat und die im Strafrecht entwickelten Schuld- und Strafausschließungsgründe entsprechende Anwendung zu finden haben, oder ob nicht vielmehr, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - (NJW 1956 S. 1170 = RLA 1956 S. 206) und vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - (BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]) ausgeführt hat, die §§ 360 LAG und 41 FG Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten sind.
  • BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59
    Demgemäß hat der erkennende Senat sowohl in der angeführten Entscheidung vom 17. Mai 1956 wie auch in der späteren Entscheidung vom 7. Mai 1957 (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]), in denen er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Anwendung durch die Verwaltungsgerichte weiterentwickelt hat, auf die Schwere der Verfehlung abgestellt.
  • BVerwG, 11.11.1959 - IV C 208.58
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59
    Auch wenn nämlich im Ausschließungsverfahren die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über tätige Reue keine Anwendung finden und gleichfalls der Ansicht des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - (BVerwGE 9, 311), daß die Vorschriften des Steuerstrafrechts in §§ 410, 411 der Reichsabgabenordnung über die Selbstanzeige entsprechend anzuwenden seien, nicht zu folgen ist, so ist jedenfalls das spätere Verhalten des täuschenden Antragstellers für die Ausschließung nicht ohne Bedeutung.
  • BVerwG, 03.04.1958 - III C 316.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der hier in Frage kommende Tatbestand eine Täuschungsabsicht verlangt, d.h. nicht nur ein hier zu unterstellendes Wissen von der Täuschung, sondern auch einen hierauf unmittelbar gerichteten Willen; ein sogenannter bedingter Vorsatz wäre nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1958 - BVerwG III C 316.56 - nicht ausreichend.
  • BVerwG, 16.02.1956 - III C 99.54
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59
    Es kann dabei dahingestellt bleiben, inwieweit die Ausschließung von Ausgleichsleistungen auf Grund der Verwirklichung der in § 360 LAG umschriebenen Tatbestände strafähnlichen Charakter hat und die im Strafrecht entwickelten Schuld- und Strafausschließungsgründe entsprechende Anwendung zu finden haben, oder ob nicht vielmehr, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - (NJW 1956 S. 1170 = RLA 1956 S. 206) und vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - (BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]) ausgeführt hat, die §§ 360 LAG und 41 FG Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten sind.
  • BVerwG, 29.08.1963 - III C 22.61

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es sich bei der Ausschließung auf Grund des § 360 LAG und des § 41 FG nicht um eine Strafmaßnahme handelt, sondern um eine Folge treuwidrigen Verhaltens, die Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung ist (Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - [BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] = Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 2 = NJW 1956 S. 1573]; Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [BVerwGE 12, 177 = Buchholz a.a.O., § 360 LAG Nr. 17 = NJW 1961 S. 1596 = RLA 1961 S. 362]).
  • BVerwG, 22.09.1961 - IV C 188.60

    Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung nach

    Weder der Gedanke, die Ausschließung sei eine Sühne für das verpönte Verhalten - mag man dabei von "Verwirkung" sprechen (zuletzt Urteil BVerwG III C 363.59 vom 6. April 1961) oder nicht (Zschacks ZLA 1960, 321) -, noch der Gedanke, die Ausschließung solle andere Personen von solch verpöntem Verhalten abschrecken, vermögen ein Ausstrahlen der gegen die eine Person verhängten Ausschließung auf andere Personen zu rechtfertigen.
  • BVerwG, 09.03.1962 - IV C 99.61

    Rechtsmittel

    Daß der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwG III C 363.59 (BVerwGE 12, 177) nachträgliche Berichtigungen von Falschangaben aus dem Gesichtswinkel der Verwirkung behandelt, kann den erkennenden Senat hier also nicht zu erneuter Erörterung dieses Fragenkreises veranlassen.
  • BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Die Verletzung der dem Antragsteller auch in Lastenausgleichssachen zukommenden Wahrheits- und Treuepflicht gegenüber dem Ausgleichsamt hat die Verwirkung von Ausgleichsleistungen zur Folge, und zwar in dem Maß, wie die Verfehlung und die Gefährdung des Ausgleichsfonds schwerwiegt (vgl. u.a.Urteile vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]] undvom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [NJW 61, 1596]).
  • BVerwG, 10.08.1961 - III C 189.57

    Rechtsmittel

    Das Landesverwaltungsgericht hatte daher lediglich zu entscheiden, ob die in § 360 LAG bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind und der Kläger unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [ZLA 1961 S. 199]) aus dem Kreise der Berechtigten auszuschließen ist.
  • BVerwG, 16.09.1977 - 5 B 58.75

    Rechtsmittel

    Daraus ergibt sich, daß tätige Reue nur bei Selbstaufdeckung angenommen werden darf und begrifflich nicht mehr in Betracht kommen kann, nachdem die Behörde die Unrichtigkeit der gemachten Angaben bereits anderweitig festgestellt hat (vgl.Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17]).
  • BVerwG, 22.11.1968 - V B 114.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Eine Abweichung von der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. April 1961 [BVerwGE 12, 177]) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 08.09.1961 - IV C 113.61

    Rechtsmittel

    Bei der endgültigen Feststellung des Grades des Verschuldens des Klägers wird das Verwaltungsgericht möglicherweise auch die im Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 -, ZLA 61, 199 - allerdings bei der Entscheidung über die.
  • BVerwG, 30.10.1961 - III B 283.60

    Rechtsmittel

    So wie das Strafurteil ohne Wirkung für die Ausschließung ist, steht dieser auch ein Freispruch wegen der der Ausschließung zugrunde liegenden Verfehlung nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine Bestrafung, sondern eine Verwirkung des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen handelt (vgl. Urteil des beschließenden Senatsvom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [BVerwGE 12, 177 ff. und NJW 1961 S. 1956]).
  • BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65
    Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das sich aus dem umfassenderen und älteren Grundsätzen von "Treu und Glauben" (@ 242 BGB) entwickelt und auch in das öffentliche Recht Ein- .gang gefunden hat° Danach kann die Ausübung eines Rechts verwirkt werden, wenn der Berechtigte dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt° Das Verhältnis der Über- und Unterordnung der Rechtsträger im Verwaltungsrecht schließt die Verwirkung nicht aus° Allerdings genügt zur Verwirkung nicht ohne weiteres bloße Untätigkeit; der Zeitablauf muß vielmehr so lang sein, daß der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs zu rechnen braucht (so dazu BVerwGE 6, 204 f; 12, 177; Bachof" Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht 1963, So 270/271 unter 39).
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